Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Als Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DPM Mashel GmbH (nachfolgend „Mashel“ genannt). Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, Maschel stimmt ausdrücklich ihrer Geltung zu.
2. Diese AGB gelten auch dann, wenn Maschel in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers ist, aber die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Dasselbe gilt auch für Lieferungen, die Maschel als Kunde annimmt.
3. Alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller bzw. Lieferanten gelten, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
4. Diese AGB gelten für alle juristischen Personen und Unternehmen im Sinne von §§14 und 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebote – Nebenabreden - Vertragsinhalte
1. Maschels Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt nur zustande bei der ausdrücklichen Bestellungsannahme.
2. Maschels Beratungsleistungen und die Angaben in deren Katalogen und technischen Unterlagen geschehen nach bestem Wissen. Diese gelten aber nicht als Zusicherung oder Garantie und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen. Dies gilt insbesondere bei Verdünnungen oder Beimischungen von Zusatz-Komponenten.
3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Solange sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise als Festpreise und verstehen sich - falls nicht anders vereinbart - in Euro und „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Maschel behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis der Besteller sämtliche Forderungen vollständig erfüllt. Falls in den Aktivitäten des Bestellers vertragswidriges Verhalten zu erkennen ist, insbesondere Zahlungsverzug, kann Maschel die gelieferte Ware zurücknehmen. Die entstandenen Kosten und Differenzen werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
2. Der Besteller ist weiterhin verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gekaufte Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere frostfrei, trocken und sicher zu lagern. Bei Beschädigungen der Ware durch: Feuer, Diebstahl, Wasserschaden usw. trägt der Besteller oder seine Versicherung die volle Verantwortung und muss die Ware Maschel zum Neuwert zurückerstatten. Wird die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, hat der Besteller unverzüglich Mashel schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Mashel die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Mashel entstandenen Ausfall.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware für den Besteller wird nur durch Maschel vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, Maschel nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwirbt Maschel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Maschel anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Maschel. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
5. Der Besteller tritt Maschel auch die Forderungen zur Sicherung von Maschels Forderungen gegen den Besteller ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten entstehen.
6. Maschel verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert von Maschels Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Maschel.
§ 5 Liefertermine/Lieferfristen/Teillieferungen
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn ein konkreter Liefertermin oder eine konkrete Lieferfrist schriftlich vereinbart worden ist. Der Tag an dem es geliefert wird, gilt als Liefertag, soweit die Ware das Werk oder Auslieferlager verlässt. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf des vereinbarten oder von Mashel angegebenen Lieferdatums, längstens aber mit Ablauf der nach diesem Datum folgenden Kalenderwoche das Werk oder Auslieferlager verlassen hat.
Mashel gerät mit einer Lieferung erst dann in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat und Mashel diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt
2. Der Besteller kann die Ware auch selbst abholen. In diesem Fall gilt als Liefertag der Tag an dem die Ware zur Abholung bereitsteht.
3. Maschel ist zu einer Teillieferung in angemessenem Umfang berechtigt.
4. Bei Ereignissen höherer Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen und vom Mashel nicht zu vertretenen Ereignissen behält sich Maschel eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist vor. Hierzu zählen zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verknappung oder abnorme Verteuerung von Energie, Rohstoffen, Transportmitteln oder Arbeitskräften. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten von Mashel eintreten. Kann Maschel durch die genannten Umstände gar nicht oder nur mit erheblicher unzumutbarer Verzögerung liefern, sind sowohl der Besteller als auch Maschel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Der Beginn der von Mashel angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Hierzu gehören unter anderem etwaige vom Besteller zu beschaffende Unterlagen, Beschreibungen oder Genehmigungen.
6. Verhält sich der Besteller nicht vertragskonform, kommt in Annahmeverzug oder verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, ist Maschel berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 6 Gefahrübergang
1. Alle Lieferungen werden grundsätzlich „ab Werk“ vereinbart, Ausnahmen sollen schriftlich (z.B. per Auftragsbestätigung) bestätigt werden.
§ 7 Qualitätssicherung
1. Die dauerhafte und unabdingbare Qualitätssicherung von Maschels Produkten ist Maschels höchste Priorität. Maschels weitreichenden Rohstoffprüfungen und kontrollierten Produktionsverfahren sichern konstant bleibende Produkteigenschaften. Auf Anfrage kann der Besteller Prüfzeugnisse anfordern. Soweit nichts Anderes mit dem Besteller vereinbart ist, verpflichtet sich Maschel nicht weitere Qualitätszertifikate zu erstellen oder aus seiner Sicht untypische Prüfungen durchzuführen.
§ 8 Mängelansprüche und Haftung
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Der Besteller erklärt seine Akzeptanz mit handelsüblichen oder geringen Material- oder Farbabweichungen.
3. Bei Feststellung eines Produktmangels, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird Mashel vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Im Falle einer Mangelbeseitgung trägt Maschel die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
5. Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§445a BGB) wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Besteller Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Besteller pflichtgemäß untersucht, jedoch keine Mängel angezeigt hat, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
6. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz verjähren nach einem Jahr. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
7. Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche, als die in diesem Paragraf beschriebenen, gegen Maschel und seine Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden gemäß § 823 BGB. Dieser Ausschluss gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8. Die vorangegangenen und im Übrigen in diesen Lieferbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und –auschlüsse gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, oder infolge einer übernommenen Garantie oder nach den gesetzlichen Vorschriften eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist. Das gleiche gilt, wenn Maschel schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat und dies zu einem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden geführt hat.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares deutsches Recht
1. Für sämtliche Streitigkeiten mit in- und/oder ausländischen Unternehmen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtstand ist Aachen. Maschel ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu klagen.
2. Erfüllungsort unserer Leistungen ist Aachen, falls nichts Anderes von uns schriftlich mitgeteilt wurde.
§ 10 Patente, Urheber-, Markenrechte
Der Lieferant haftet für jeden Schaden, der uns daraus erwächst, dass der Gebrauch oder die Veräußerung der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter verletzt. Darüber hinaus hält er uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte deswegen an uns oder unsere Abnehmer stellen.
§ 11 Geheimhaltung
Zur Geheimhaltung sind alle mit Mashel handelnden Parteien verpflichtet. Insbesondre sind die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihnen für diesen Zweck von uns zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (auch die, die Sie nach Anweisung von uns anfertigt) geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Sämtliche Unterlagen sind nach Abwicklung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von uns dürfen die Parteien in Werbematerial usw. auf die Geschäftsverbindung nicht hinweisen.
§ 12 Datenschutz
Die Speicherung und Erhebung von notwendigen Daten gilt allein für die Geschäftsabwicklung. Alle personenbezogenen Daten werden laut gesetzlicher Bestimmungen aufbewahrt und verwendet. Die Daten werden an Dritte nur dann weitergegeben, wenn dieses für die Erfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten notwendig ist. z.B. Versand- oder Speditionsunternehmen
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen dieser Einkaufsbedingungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung wird eine wirksame Regelung vereinbart, die der unwirksamen Regelung dem wirtschaftlichen Sinn nach am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, falls der Liefervertrag Regelungslücken enthalten sollte.